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  • 5 Ob 166/24h: Keine Prüfung von Wertsicherungsklauseln im Außerstreitverfahren

    In der Entscheidung 5 Ob 166/24h vom 02.04.2025 hat der OGH die Kognitionsbefugnis des Außerstreitrichters für die Prüfung von Wertsicherungsklauseln nach allgemeinem Zivilrecht (etwa wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des KSchG) verneint. Vielmehr ist dies dem streitigen Rechtsweg vorbehalten, und nicht dem Mietzinsüberprüfungsverfahren nach § 16 MRG. Mietzinsüberprüfung im Außerstreitverfahren nach § 16 MRG Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt der Mietzins besonderen Mietzinsbildungsvorschriften, die in § 16 MRG geregelt sind. Je nach Größe, Vermietungszweck und Ausstattungskategorie des Bestandsobjekts kann entweder der angemessene Hauptmietzins (§ 16 Abs 1 MRG), der Richtwertmietzins (§ 16 Abs 2 MRG) oder der Kategoriemietzins (§ 16 Abs 5 MRG) zur Anwendung gelangen. Die Überprüfung der Angemessenheit (im Sinne von "Zulässigkeit") des vereinbarten Mietzinses hat der Gesetzgeber gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG in das Außerstreitverfahren verwiesen. In Wien (und einigen anderen größeren Gemeinden) ist dem Außerstreitverfahren das Verfahren bei der Schlichtungsstelle (Magistrat der Stadt Wien, MA 50) vorgeschaltet. Prüfungsgegenstand im Außerstreitverfahren ist somit die Frage, ob die gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften eingehalten wurden und zielt der Antrag auf die Feststellung des höchstzulässigen Mietzinses ab. Judikatur zu Wertsicherungsklauseln im Verbrauchermietvertrag Der OGH hat in den letzten Jahren eine reichhaltige Rechtsprechung in Verbandsverfahren entwickelt, welche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen betrafen. Erfolgreich beanstandet wurde etwa, dass Wertsicherungsklauseln nur eine Erhöhung, nicht aber eine Reduktion des VPI berücksichtigten (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG), dass eine Erhöhung auch in den ersten zwei Monaten ab Vertragsabschluss möglich war (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG) oder dass die Klausel an sich intransparent abgefasst war (§ 6 Abs 3 KSchG). Nun kann die Judikatur in Verbandsprozessen nicht "eins zu eins" auf Individualverfahren umgelegt werden, zumal in Verbandsprozessen der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung gilt, somit weder der hypothetische Wille der Vertragsparteien, noch eine ergänzende Vertragsauslegung herangezogen werden kann. Dennoch wird auch in Individualprozessen vermehrt versucht, die Unwirksamkeit von Wertsicherungsklauseln geltend zu machen und ist aufgrund der Klausel-RL auch in Individualprozessen ein Füllen von Vertragslücken, die durch eine missbräuchliche Klausel entstanden sind, nicht ohne Weiteres möglich. Zur Unzulässigkeit der Überprüfung von Wertsicherungsklauseln im Außerstreitverfahren Bei Mietzinsüberprüfungsverfahren nach § 16 MRG hat der OGH allerdings nunmehr in der Entscheidung 5 Ob 166/24h ausgesprochen, dass die relative Nichtigkeit einer Wertsicherungsvereinbarung aufgrund allgemein-zivilrechtlicher Bestimmungen (etwa wegen Verstoßes gegen § 879 ABGB oder § 6 KSchG) im Außerstreitverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Das Rekursgericht zu der genannten Entscheidung hatte die Klausel noch einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und deren Wirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verneint. Dies sah der OGH als Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Außerstreitrichters. Der Außerstreitrichter ist als Vorfrage für die Beurteilung der Mietzinsüberschreitung lediglich befugt, zu überprüfen, welche Mietzinsvereinbarung überhaupt getroffen wurde und ob eine Wertsicherungsvereinbarung (als Teil des Mietzinses) vorliegt. Eine gewisse Prüfung von Vorfragen der Mietzinsvereinbarung lässt sich nämlich auch im Außerstreitverfahren nicht vermeiden (RIS-Justiz RS006953). Alle darüber hinausgehenden Fragen, der Mietzinsvereinbarung oder der Wertsicherungsvereinbarung, insbesondere deren Auslegung, sind allerdings dem streitigen Verfahren vorbehalten. Der OGH hatte damit eine grundlegende Problematik, nämlich die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren im Hinblick auf die Gültigkeit des Mietzinses zu beurteilen. Der Lösungsansatz des OGH ist durch die Systematik des Gesetzes gedeckt. Im Außerstreitverfahren sind typischerweise Sachverhalte auf Grundlage des Gesetzes (und selten aufgrund von Vereinbarungen der Parteien) zu beurteilen, so auch hier die Einhaltung von gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften nach § 16 MRG. Soweit es um die Auslegung bzw. Beurteilung der Gültigkeit von Vereinbarungen geht, ist dies dem streitigen Verfahren vorbehalten.

  • Zivilprozessrechtliche Rahmenbedingungen der Vernehmung von Zeugen über Videokonferenz

    Spätestens seit der COVID-19-Pandemie hat die Vernehmung von Zeugen über Videokonferenz, insbesondere wenn diese im Ausland ansässig sind, vermehrt Eingang in das Beweisverfahren von österreichischen Gerichten gefunden. Die praktische Handhabung der einzelnen Gerichtsorgane ist allerdings teilweise höchst unterschiedlich. Der vorliegende Beitrag soll die rechtlichen Rahmenbedingungen darlegen. Einleitung Zunächst ist danach zu differenzieren, ob das Gericht eine ganze Verhandlung über Videokonferenz durchführt, oder die Verhandlung selbst vor dem erkennenden Gericht (d.h. im Verhandlungssaal) stattfindet, jedoch einzelne Zeugen über Videokonferenz "zugeschaltet" werden. Gemäß § 132a ZPO kann das Gericht eine ganze Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne die persönliche Anwesenheit von Parteien oder Parteienvertretern unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, um die Parteien zu vernehmen oder mündliche Gutachten von Sachverständigen erstatten zu lassen, oder um einen Vergleichsabschluss der Parteien zu ermöglichen. Da § 132a ZPO jedoch eine relevante Beschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstellt, können die Parteien einer solchen Vorgehensweise widersprechen. In diesem Fall hat das Gericht jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter persönlicher Anwesenheit der Parteien bzw. Parteienvertreter durchzuführen. Der Wortlaut des § 132a ZPO spricht auch nicht von Zeugenvernehmungen. In der Praxis eignet sich eine Vorgehensweise nach § 132a ZPO nur für vorbereitende Tagsatzungen, in denen keine Beweisaufnahme erfolgt, zumal die Qualität des Verhandlungsgangs bei bloß "virtueller" Anwesenheit der Beteiligten doch eingeschränkt ist. Im vorliegenden Fall interessieren uns jedoch die prozessrechtlichen Rahmenbedingungen der Vernehmung von einzelnen Zeugen über Videokonferenz. Vernehmung von Zeugen über Videokonferenz, die im Inland ansässig sind (§§ 277, 328 ZPO) Der Regelfall der Zivilprozessordnung ist, dass die einzelnen Zeugen unmittelbar vor dem erkennenden Gericht (d.h. im Verhandlungssaal) zu vernehmen sind (§ 276 Abs 1 ZPO). Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch die Vernehmung durch einen sog. "ersuchten Richter" zulässig. Hierbei handelt es sich um einen Richter eines anderen Gerichtssprengels (etwa im Sprengel des Wohnsitzes des Zeugen), der die Vernehmung auf Ersuchen des Prozessgerichts durchführt (§ 283 ZPO). Gemäß § 37 JN haben sich inländische Gerichte gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Da die Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg eine erhebliche Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstellt (der das Urteil fällende Richter erhält nämlich nur ein schriftliches Protokoll von der Vernehmung), ist diese gemäß § 328 ZPO nur in folgenden Fällen zulässig: die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle erscheint der Ermittlung der Wahrheit förderlich (z.B. bei Verkehrsunfällen) die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte würde erheblichen Schwierigkeiten unterliegen die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gerichte würde mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthaltes am Orte der Vernehmung einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen der Zeuge ist am Erscheinen vor dem erkennenden Gericht gehindert Wäre nun eine Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg zulässig, so hat das Gericht "nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen" (§ 277 ZPO). Die Vernehmung über Videokonferenz kann also nur eine Vernehmung im Rechtshilfeweg substituieren. Liegen allerdings die Voraussetzungen einer Vernehmung im Rechtshilfeweg vor, so ist die Vernehmung über Videokonferenz vorzuziehen, weil das Gericht hier einen umfassenderen Eindruck vom Zeugen hat, als bei einem bloß schriftlichen Vernehmungsprotokoll. Die unterlassene Vernehmung über Videokonferenz kann in diesem Fall sogar einen Verfahrensmangel darstellen. Bei Zeugen im Inland werden die Voraussetzungen der Rechtshilfe (und damit auch der Vernehmung über Videokonferenz) idR nicht vorliegen, es sei denn der Zeuge ist am persönlichen Erscheinen gehindert. Vernehmung von Zeugen über Videokonferenz, die im Ausland ansässig sind (§§ 291a, 328 ZPO) Bei der Vernehmung von Zeugen über Videokonferenz, die im Ausland aufhältig sind, tritt der weitere Umstand hinzu, dass ein österreichisches Gericht aus völkerrechtlichen Gründen (Souveränität anderer Staaten) nicht ohne weiteres Beweisaufnahmen in einem anderen Staat durchführen darf. Eine solche Beweisaufnahme findet streng genommen bereits in einem anderen Staat statt, wenn der Zeuge, der z.B. in den Niederlanden aufhältig ist, von einem österreichischen Gericht über "Zoom" vernommen wird. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen der §§ 291a - 291c ZPO Rahmenbedingungen für die Beweisaufnahme im Ausland geschaffen. Diese Bestimmungen betreffen zwar vordergründig den Fall, dass sich das erkennende Gerichtsorgan für die Beweisaufnahme physisch in einen anderen Staat begibt. Allerdings ist § 291a ZPO nach der Rechtsprechung des OGH auch auf Videokonferenzen mit Zeugen im Ausland anzuwenden (3 Ob 150/22p). Demnach ist für Videokonferenzen mit Zeugen im Ausland genauso Voraussetzung, dass ansonsten ein Rechtshilfeersuchen durchzuführen wäre, etwa weil die Anreise zu Gericht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 328 Abs 1 Z 3 ZPO) oder der Zeuge am persönlichen Erscheinen vor Gericht gehindert ist (§ 328 Abs 1 Z 4 ZPO). Gerade bei Zeugen aus entfernteren Ländern oder berufsbedingten Verhinderungen des Zeugen im Ausland kann daher eine Videokonferenz geboten sein, sodass die unterlassene Durchführung sogar einen Verfahrensmangel darstellen kann. Ordnet das Gericht eine Vernehmung des Zeugen im Ausland über Videokonferenz an, so ist darüber mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden und kann der Prozessgegner dagegen Rekurs erheben. Die Abweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen im Ausland über Videokonferenz kann dagegen nicht selbständig mit Rekurs bekämpft werden (§ 291b ZPO). Dies wäre vielmehr als Verfahrensmangel in der Berufung zu rügen. Au ßerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung (z.B. bei der Vernehmung eines Zeugen in den USA über Videokonferenz) ist ein Ansuchen im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu stellen, welches sodann eine Genehmigu ng des ausländischen Staates einholt. Im Anwendungsbereich der (neuen) EU-Beweisaufnahmeverordnung (= VO (EU) 2020/1783, kurz: EuBVO) sieht Art 20 EuBVO ausdrücklich die Möglichkeit der Beweisaufnahme durch Videokonferenz vor. Allerdings ist gemäß Art 19 EuBVO auch innerhalb der EU die Zustimmung des anderen Staates durch das ersuchende Gericht einzuholen, widrigenfalls die Videokonferenz nicht durchgeführt werden dürfte. Auch mit der EuBVO haben die Mitgliedsstaaten ihre völkerrechtliche Souveränität hinsichtlich von Beweisaufnahmen, welche auf ihrem Territorium ausgeführt werden, nicht (gänzlich) aufgegeben. Eine Erleichterung stellt jedoch die Genehmigungsfiktion gemäß Art 19 Abs 5 EuBVO dar, wonach die Beweisaufnahme zulässig ist, wenn der ersuchte Staat nicht binnen 30 Tagen (zuzüglich einer Erinnerungsfrist von 15 Tagen, also insgesamt 45 Tagen) widersprochen hat. Zusammenfassung Zusammengefasst folgt, dass der Gesetzgeber mit § 291a ZPO Voraussetzungen für eine Videokonferenz mit Zeugen im Ausland geschaffen hat, wobei diese Bestimmungen durch die EuBVO ergänzt werden. Gerade wenn die Anreise mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, oder der Zeuge am Erscheinen bei Gericht gehindert ist, kann eine Vernehmung über Videokonferenz nach § 328 ZPO iVm § 291a ZPO zulässig, ja sogar geboten sein.

  • Haftung des Testamentserrichters bei formungültigen Testamenten?

    Beginnend mit der Entscheidung 2 Ob 192/17z vom 26.06.2018 hat der OGH in einigen Fällen fremdhändige Testamente, die aus mehreren losen Blättern bestanden, als formungültig angesehen, und seine Judikatur weiter präzisiert bzw. verschärft. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen testamentarisch bedachte Erben, die wegen der Formungültigkeit des Testaments "leer ausgehen", den Testamentserrichter (Rechtsanwalt bzw. Notar) zur Haftung heranziehen können. Überblick zur Entwicklung der OGH-Judikatur im Zusammenhang mit der Formungültigkeit von fremdhändigen Testamenten In der Entscheidung 2 Ob 192/17z befasste sich der OGH erstmals näher mit der Frage der Formgültigkeit von fremdhändigen Testamenten, die aus mehreren losen Blättern bestanden, bei denen aber die Unterschriften der Zeugen nur auf dem letzten Blatt angebracht waren. Konkret befand sich der Text der letztwilligen Anordnung auf der Vorder- und Rückseite des ersten Blattes. Am Ende des ersten Blattes waren das Datum und die Unterfertigungszeile für die Unterschrift des Erblassers samt handschriftlicher nuncupatio ("Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen") vorbereitet. Auf dem zweiten Blatt waren ebensolche Zeilen für die Unterschriften der Testamentszeugen vorgedruckt. Gemäß § 579 ABGB (dort idF vor dem ErbRÄG 2015, dies hat sich aber durch das ErbRÄG 2015 nicht geändert) haben Testamentszeugen "immer auf der Urkunde selbst" zu unterschreiben. Der OGH vertrat - anders als die Vorinstanzen zu 2 Ob 192/17z - die Auffassung, dass bei einem Testament, wo der gesamte Text auf dem ersten Blatt steht, dieses erste Blatt jene Urkunde ist, auf der die Zeugen zu unterschreiben haben. Zwar räumte der OGH ein, dass es Situationen geben könne, in denen das erste Blatt so vollgeschrieben ist, dass sich die Zeugenunterschriften nur auf dem zweiten Blatt ausgehen. Auch in solchen Fällen sei aber ein "inhaltlicher Zusammenhang" zwischen den losen Blättern erforderlich, etwa durch eine Textfortsetzung oder einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. In der Entscheidung 2 Ob 143/19x vom 18.11.2019 hatte der OGH wiederum einen Fall zu beurteilen, in dem sich auf dem ersten Blatt (Vorder- und Rückseite) der Testamentstext befand, und auf dem zweiten Blatt das Datum, die nuncupatio samt Unterschrift des Erblassers sowie die Unterschriften der Zeugen. Der OGH hielt an der Rechtsprechung 2 Ob 192/17z fest, und präzisierte, dass für die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments, das aus mehreren Blättern besteht, entweder eine sog. " äußere Urkundeneinheit " oder eine " innere Urkundeneinheit " erforderlich ist. Eine "äußere Urkundeneinheit" liegt nur dann vor, wenn die "einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile." Konkret bedeutet das, dass sowohl eine Büroklammer als auch eine Heftklammer (zu letzterer siehe auch 2 Ob 51/20v) für die Herstellung der "äußeren Urkundeneinheit" nicht ausreichend sind. Für die innere Urkundeneinheit sei wiederum eine Textfortsetzung oder ein Vermerk des Erblassers auf dem zweiten Blatt erforderlich. In der Entscheidung 2 Ob 29/22m vom 26.04.2022 führte der OGH letztlich aus, dass auch die "bloße Textfortsetzung" nicht zur Herstellung der inneren Urkundeneinheit ausreicht und revidierte der OGH sein obiter dictum (nebenbei geäußerte Rechtsauffassung) in den früheren Entscheidungen 2 Ob 192/17z und 2 Ob 143/19x. Die Konsequenz der letzten OGH-Entscheidungen ist somit, dass für die innere Urkundeneinheit kaum mehr ein rechtssicherer Anwendungsbereich verbleibt, somit zwangsläufig das feste Verbinden der Blätter oder die Abfassung auf einem einzigen Blatt anzuraten ist. Was bedeutet das nun für die Haftung des Testamentserrichters, wenn das Testament sich als formungültig herausstellt? Von einem Rechtsanwalt bzw. Notar kann man grundsätzlich verlangen, dass er ein fremdhändiges Testament derart vorbereitet, dass dieses im Todesfall dann auch formgültig ist. Andernfalls ist eine Haftung nach § 1299 ABGB denkbar, zumal Rechtsanwälte bzw. Notare einem objektivierten Sorgfaltsmaßstab unterliegen. Der Testamentserbe, der "leer ausgeht", fällt auch idR in den Schutzbereich des Mandatsvertrags zwischen Erblasser und Rechtsanwalt bzw. Notar. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der OGH die Rechtsprechung zur Formungültigkeit von Testamenten derart präzisiert bzw. verschärft hat, dass man von einem "Judikaturwechsel" sprechen kann. Nun hat der Rechtsanwalt bzw. Notar bei seiner beratenden außergerichtlichen Tätigkeit (sog. "Kautelarjurisprudenz") nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen, sodass man argumentieren könnte, die Verbindung zweier loser Blätter nur mit einer Heftklammer sei nicht der "gefahrloseste Weg". Allerdings haftet der Rechtsanwalt bzw. Notar nur für eine vertretbare Rechtsauffassung , auch wenn sich die Rechtsauffassung später als falsch herausstellt, soweit sie zumindest nach damaligem Stand der Rechtsprechung gut begründet war. Der Notar bzw. Rechtsanwalt hat grundsätzlich nicht für nachträgliche Änderungen in der Rechtsprechung einzustehen. In der Entscheidung 7 Ob 38/24z vom 17.04.2024 verneinte der OGH eine Beraterhaftung. Die Entscheidung erging im Schadenersatzprozess gegen den testamentserrichtenden Notar zu 2 Ob 29/22m. Der OGH erachtete die Rechtsauffassung des Notars als vertretbar, zumal der OGH erst mit der Entscheidung 2 Ob 29/22m die Textfortsetzung nicht mehr als ausreichend genügen ließ und in den vorherigen Entscheidungen die Textfortsetzung (wenngleich obiter dictum ) noch als Beispiel für eine "innere Urkundeneinheit" anführte. Weil dem Notar im Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine unvertretbare Rechtsauffassung vorzuwerfen war, verneinte der OGH die Beraterhaftung. Die Entscheidung 7 Ob 38/24z ist grundsätzlich nachvollziehbar, weil der OGH sein obiter dictum zur Textfortsetzung erst später revidiert hat. Weiterhin nicht restlos geklärt ist allerdings die Frage der nachvertraglichen Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten bzw. Notaren, die in dieser Entscheidung nicht Thema war. Aufgrund der gehäuften Rechtsprechung des OGH zu formungültigen Testamenten, wonach auch eine Textfortsetzung für sich allein nicht ausreicht, dürfte es nun vermehrt Fälle geben, in welchen eine nachträgliche "Sanierung" des Testaments zu Lebzeiten des Erblassers definitiv erforderlich ist. Nun kann man von Rechtsanwälten bzw. Notaren nicht verlangen, dass sie sämtliche frühere Mandate unter Umständen Jahrzehnte in Evidenz halten, ob sich gegebenenfalls die Rechtslage ändert (dies wäre schon rein administrativ nicht machbar). Allerdings kann ein Mandatsvertrag z.B. im Zusammenhang mit einem Zivilprozess nicht mit einem Mandatsvertrag zu einer Testamentserrichtung gleichgesetzt werden. Während der Zivilprozess z.B. mit einem Urteil oder einem Vergleich endet , sohin nachträgliche Änderungen in der Rechtsprechung schon deswegen nicht vom Rechtsanwalt "überwacht" werden müssen, ist bei einem Testament für den Rechtsanwalt geradezu erkennbar, dass dessen Folgen erst nach Jahren oder Jahrzehnten schlagend werden. Es ist also denkbar, von einem Rechtsanwalt (mit gewissen Einschränkungen zur Zumutbarkeit) zu verlangen, seine ehemaligen Mandanten (soweit diese überhaupt noch erreichbar sind!) zumindest mit einem standardisierten Schreiben darüber zu informieren, dass sie aufgrund der Änderungen in der Rechtsprechung ihr Testament überprüfen lassen sollten. Schließlich wird der jeweilige Notar bzw. Rechtsanwalt auch wissen, wie er "seine" Testamente typischerweise errichtet hat, und ob diese im Sinne der aktuellen Rechtsprechung von einer Formungültigkeit bedroht wären. Im Zusammenhang mit nachvertraglichen Pflichten ist also das letzte Wort durch das Höchstgericht wohl noch nicht gesprochen. Weiters ist (unabhängig von der Frage der nachvertraglichen Pflichten) eine Beraterhaftung denkbar, wenn das Testament nach der Entscheidung 2 Ob 192/17z errichtet wurde, und aus mehreren losen Blättern ohne Textfortsetzung bestand. Von Rechtsanwälten und Notaren kann nämlich verlangt werden, dass sie die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung kennen, insbesondere zumal diese Entscheidung in der Literatur auch eingehend diskutiert wurde. Seit der Entscheidung 2 Ob 192/17z war auch klar, dass Testamente mit einer vergleichbaren Gestaltung (= lose Blätter ohne Textfortsetzung) wie in dieser Entscheidung zumindest mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit behaftet sind. Ob die Verfolgung möglicher Schadenersatzansprüche wegen einer formungültigen Testamentserrichtung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden, und hängt insbesondere davon ab, wann genau das Testament errichtet wurde, wie dieses genau gestaltet war, und ob es dem Rechtsanwalt bzw. Notar möglich gewesen wäre, auf eine "Sanierung" des Testaments zu Lebzeiten des Erblassers noch hinzuwirken. Aus der "ersten" Entscheidung 7 Ob 38/24z zur Verneinung der Beraterhaftung im Zusammenhang mit formungültigen Testamenten lässt sich aber eine Tendenz erahnen, dass der OGH aufgrund des "Judikaturwechsels" eine eher restriktive Position zu Gunsten der Testamentserrichter einnimmt.

  • Barrierefreiheitsgesetz mit 28.06.2025 in Kraft getreten

    Mit 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz in Kraft getreten. Damit hat der österreichische Gesetzgeb er die RL (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Lebensführung zu erleichtern. Erfahren Sie mehr über die Eckpunkte dieses neuen Bundesgesetzes sowie dessen Verhältnis zum bestehenden Bundes-Behindertengleichgestellungsgesetz. Eckpunkte des Barrierefreiheitsgesetzes Zunächst definiert das Barrierefreiheitsgesetz, welche Produkte und Dienstleistungen ab 28.06.2025 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst sind (§ 2 BaFG). Das Gesetz gilt grundsätzlich nur für neue Produkte, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die ab diesem Zeitpunkt angeboten werden. In § 37 BaFG finden sich jedoch Übergangsbestimmungen, wonach beispielsweise Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 abgeschlossen wurden, nicht länger als fünf Jahre unverändert fortbestehen dürfen, und danach jedenfalls barrierefrei sein müssen. Praktische Anwendungsfälle des Barrierefreiheitsgesetzes sind: Produkte: Hardwaresysteme (z.B. Laptops), Selbstbedienungsterminals (z.B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten), E-Book-Lesegeräte Dienstleistungen: E-Books, Dienstleistungen im Elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Webshops aller Art), Bankdienstleistungen (Online-Banking-App) Die zentrale Bestimmung ist § 4 BaFG, wonach "Wirtschaftsakteure" (gemäß § 3 Z 17 BaFG ein Überbegriff für Hersteller, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer) nur Produkte in Verkehr bringen und Dienstleistungen anbieten dürfen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Dem Bundesgesetz ist eine Anlage 1 angeschlossen, die wiederum aus mehreren Abschnitten besteht, und in welcher die Barrierefreiheitsanforderungen näher definiert sind. Für Webseiten bedeutet dies beispielsweise, dass die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitzustellen (z.B. Vorlesefunktion) und "in verständlicher Weise" darzustellen sind. Was "verständlich" genau bedeutet, also welches Sprachniveau nicht überschritten werden darf, ist im Gesetz nur teilweise definiert. Im Zusammenhang mit Bankdienstleistungen ist das Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) als Obergrenze ausdrücklich in Anlage 1 zum Barrierefreiheitsgesetz vorgesehen. Bei den übrigen Dienstleistungen fehlt eine Definition im Gesetz. Es ist davon auszugehen, dass bei den übrigen Dienstleistungen (jedenfalls wenn diese keine speziellen Fachbegriffe erfordern) wohl das Sprachniveau B1 als Richtwert heranzuziehen ist, damit Barrierefreiheit gegeben ist. Da die Umsetzung der Barrierefreiheit für Unternehmer mitunter mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist, sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor. So sind gemäß § 6 Abs 1 BaFG "Kleinstunternehmen" bei Dienstleistungen (nicht bei Produkten) von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Gemäß § 3 Z 19 BaFG liegt dann ein "Kleinstunternehmen" vor, wenn dieses weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 2 Mio. erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens EUR 2 Mio. beläuft. Eine weitere Ausnahme von der Barrierefreiheit besteht insoweit, als deren Einhaltung eine wesentliche Änderung des Produkts oder der Dienstleistung zur Folge hätte (Veränderung des Wesensmerkmals des Produkts oder der Dienstleistung, siehe § 17 BaFG). Weiters besteht insoweit eine Ausnahme, als die Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung der Wirtschaftsakteure zur Folge hätten. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz umfassende Dokumentationspflichten der Wirtschaftsakteure vor (§ 18 BaFG). Schließlich sieht das Gesetz in den §§ 21 ff BaFG eine Marktüberwachung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vor. Das Sozialministeriumservice ist beispielsweise schon jetzt für Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zuständig (etwa für Schlichtungsverfahren, welche der Geltendmachung von Diskriminierungen aufgrund von Behinderung beim Arbeitsgericht vorgeschaltet sind). Bei der Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes steht dem Sozialministeriumservice die Befugnis zu, bescheidmäßige Aufträge an betroffene Unternehmen zu erlassen und allenfalls auch Verwaltungsstrafen zu verhängen (gemäß § 36 BaFG bis zu EUR 80.000). Verhältnis zwischen Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und Barrierefreiheitsgesetz Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) als auch das Barrierefreiheitsgesetz dasselbe Ziel, nämlich Förderung des selbstbestimmten Lebens von Behinderten verfolgen (§ 1 BGStG bzw. § 1 BaFG). Der Ansatz zur Erreichung des Ziels ist jedoch ein anderer. Während das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz die Verhinderung von Diskriminierung (also die Benachteiligung von Behinderten in einer vergleichbaren Situation) verfolgt, zielt das Barrierefreiheitsgesetz auf die Schaffung eines generellen (technischen) Standards für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen ab. Aus den parlamentarischen Materialien zum Barrierefreiheitsgesetz ergibt sich, dass sich die beiden Gesetze ergänzen sollen und keines der Gesetze den Anwendungsbereich des jeweils anderen Gesetzes beschränken soll. Es ist daher einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine Barriere auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund von Behinderung darstellt (Regierungsvorlage 2046 BlgNR XXVI I. GP 22 zu § 35). Gemäß § 5 Abs 2 BGStG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn "dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich" . Auch wenn die beiden Gesetze nebeneinander bestehen, wird das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes praktisch wohl dazu führen, dass der Anwendungsbereich für mittelbare Diskriminierungen erweitert wird. Gemäß § 6 Abs 4 BGStG ist nämlich "bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren [...] zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden." Durch das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes hat sich der Normenbestand wesentlich erweitert, sodass Zivilgerichte bei der Beurteilung mittelbarer Diskriminierungen wohl vermehrt auf die Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetzes zurückgreifen werden. Es ist auch davon auszugehen, dass durch das Barrierefreiheitsgesetz über die nächsten Jahre hinweg der "Stand der Technik" wesentlich angehoben wird, sodass früher rechtfertigbare Hürden bei der Beseitigung von Barrieren (§ 6 BGStG) jetzt nicht mehr zu rechtfertigen sind. Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, werden somit in vielen Fällen nicht nur eine verwaltungsstrafrechtliche Komponente, sondern auch eine zivilrechtliche Komponente im Rahmen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes haben. Bei der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz besteht nämlich Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz). Zusätzlich kommen Gewährleistungsansprüche nach allgemeinem Zivilrecht in Frage, weil die Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetzes als gewöhnlich bedungene Eigenschaften angesehen werden können, und eine Abweichung hiervon einen zivilrechtlichen Mangel darstellt ( Regierungsvorlage 2046 BlgNR XXVI I. GP 22 zu § 35). Zusammengefasst folgt, dass mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes seitens des Gesetzgebers ein weiterer wesentlicher Schritt zum Abbau von Barrieren für Behinderte und damit im Ergebnis auch mittelbaren Diskriminierungen gesetzt wurde.

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